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Höchstgrenzen (für Unternehmen)

Hinweis auf potenzielle Abgabepflicht der Selbsterklärung zur Höchstgrenze der Preisbremse

Sehr geehrte Damen und Herren,

gemäß den verabschiedeten Strom- bzw. Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzen sind umfangreiche Entlastungen für Sie als Unternehmen vorgesehen.

Da davon auszugehen ist, dass einige Unternehmen – bedingt durch die Flut an Informationen und der damit verbundenen Bürokratie rund um das Thema Energie – den Überblick verlieren könnten, möchten wir Sie auf folgende potenzielle Verpflichtung hinweisen:

Um die Entlastung je Entnahmestelle für Sie in vollem Umfang berücksichtigen zu können, sind Sie grundsätzlich verpflichtet, Ihrem Energielieferanten Ihre Selbsterklärung gemäß §§ 18, 22 EWPBG bzw. §§ 9, 10, 30 StromPBG bis spätestens 31. März 2023, mitzuteilen:

  • Absolute und relative Höchstgrenze für Ihr Unternehmen (inkl. etwaiger verbundener Unternehmen) gemäß § 22 (1) Nr. 1 Buchstabe a EWPBG bzw. § 30 (1) Nr. 1 Buchstabe a StromPBG

  • Auf das Lieferverhältnis anzuwendende Höchstgrenze gesamt (individuelle Höchstgrenze) gemäß § 22 (1) Nr. 1 Buchstabe b EWPBG bzw. § 30 (1) Nr. 1 Buchstabe b StromPBG

  • Vorläufiger Anteil der individuellen Höchstgrenze auf von uns belieferten Entnahmestelle pro Kalendermonat gemäß § 22 (1) Nr. 1 Buchstabe c EWPBG bzw. § 30 (1) Nr. 1 Buchstabe c StromPBG

Sollte der Entlastungsbetrag an sämtlichen Entnahmestellen in Summe unter 150.000 € / Monat liegen, ist eine Selbsterklärung nicht nötig.

Der Begriff „In Summe“ bedeutet, dass die Entlastungsmaßnahmen des kompletten Unternehmensverbundes, aller Sparten (Strom, Gas, Wärme) sowie auch alle sonstigen Beihilfen von Bund, Ländern und Kommunen berücksichtigt werden müssen. Alle Entlastungsmaßen (auch die gewährte Dezember-Soforthilfe) sind also bei der Überprüfung der Obergrenzen zusammenzurechnen.

Sollten Sie betroffen sein, senden Sie uns Ihre Selbsterklärung bitte bis 31.03.2023 unterschrieben an sebastian.koch.sw@kusel.de zu.

Die Links zum Dokument zur Selbsterklärung sowie einer FAQ-Liste des Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz finden Sie unterhalb des Textes.

Darüber hinaus sind weitere gesetzliche Mitteilungspflichten gemäß § 22 EWPBG bzw. § 30 StromPBG zu beachten.

Wir weisen darauf hin, dass wir zu diesem Thema keine beratende Funktion übernehmen dürfen und können. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihren Wirtschaftsprüfer bzw. einen beratenden Dritten.

Alle Angaben sind ohne Gewähr.

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