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Grundversorger

Feststellung des Grundversorgers im Netzgebiet der allgemeinen Versorgung, Wechsel des Netzbetreibers (§ 36 Abs. 2 Satz 2 EnWG, lfd. Nr. 6; § 25 Abs. 2 Satz 2 NAV, lfd. Nr. 42)

Jeder Betreiber von Energieversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung hatte erstmalig zum 01.07.2006, dann jeweils nach drei Jahren erneut festzustellen, welcher Energielieferant in seinem Netzgebiet die meisten Haushaltskunden beliefert (§ 36 Abs. 2 EnWG). Das sind alle Verbraucher, die elektrische Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt benötigen. Dazu zählen auch Kunden, deren Jahresverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke 10.000 kWh nicht übersteigt (§ 3 Nr. 22 EnWG). Dieser Energielieferant ist für die folgenden drei Jahre verpflichtet, die Grund- und Ersatzversorgung gemäß §§ 36, 38 EnWG im Netzgebiet sicherzustellen.

Feststellung des Grundversorgers im Netzgebiet der Stadtwerke Kusel GmbH zum 01.07.2021

Nach § 36 Abs. 2 Satz 2 EnWG hat die Stadtwerke Kusel GmbH  zum 01.07.2021 den Grundversorger in ihrem Netzgebiet neu festzustellen. Zu diesem Stichtag wurden die meisten Haushaltskunden in diesem Gebiet von der Stadtwerke Kusel GmbH, Lehnstraße 32, 66869 Kusel  beliefert